Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein trägt den Namen Troisdorfer Turnverein 1891 e. V. und hat seinen Sitz in Troisdorf. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter der Nummer 526 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zur Aufgabe:

Förderung der Möglichkeiten für alle, Sport zu treiben.

Entwicklung des Breitensports auch als Basis des Leistungssports.

Innerhalb dieses Rahmens sieht der Verein eine besondere Aufgabe in der Betreuung der Jugend.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Parteipolitische, konfessionelle, rassistische und wirtschaftliche Bestrebungen sind nicht zugelassen.

§ 3 Gliederung des Vereins

Der Verein besteht aus dem Hauptverein und Abteilungen, die entsprechend § 2 dieser Satzung tätig sind.

Die Abteilungen müssen ihren Fachsportverbänden angeschlossen sein und sind für ihren fachsportlichen Übungs- und Wettkampfbetrieb verantwortlich.

Die Inhaber von Abteilungsämtern sind keine besonderen Vertreter (gemäß § 30 BGB) des Vereins und daher dem Vorstand verantwortlich.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört den erforderlichen Fachverbänden, dem Landessportbund NRW bzw. dem Deutschen Olympischen Sportbund an; er ist Mitglied im Stadtsportverband Troisdorf e. V. und im Kreissportbund Rhein-Sieg e. V.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins gerichtet sein. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden.

Die Aufnahme ist weiter davon abhängig, dass eine Bankverbindung benannt wird, bei der der satzungsmäßige Beitrag mittels Lastschrift vom Verein eingezogen werden kann.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied ist ein Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Jugendliches Mitglied ist ein Mitglied unter 18 Jahren. Es hat Stimmrecht in der Jugendversammlung soweit es das siebente Lebensjahr vollendet hat.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Zweck und die Interessen des Vereins, nehmen nicht am Sportbetrieb des Vereins teil, haben jedoch Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des festgelegten Beitrages.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes in Zusammenwirken mit dem Ehrenausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung/Aufhebung des Vereins.

Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 15. November (Eingang in der Geschäftsstelle) durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen und zwar

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,b) wenn das Mitglied trotz 2-facher Anmahnung mehr als drei Monate mit den Beitragszahlungen rückständig ist oder trotz Anmahnung die Voraussetzung für die Abbuchung mittels Lastschrift nicht erfüllt.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wenn es innerhalb des Vereins wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten oder Unfrieden gibt.

§ 8 Ausschlussverfahren

Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist per Einschreiben an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Die nächste Mitgliederversammlung muss aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und nach Anhören des Beschuldigten entweder auf Bestätigung, Milderung oder Aufhebung entscheiden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und unanfechtbar.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des Beschuldigten.

Eine Vertretung durch Rechtsvertreter in Vorstands- oder Mitgliederversammlungen ist nicht statthaft.

§ 9 Ordnungsmittel

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können vom Vorstand folgende Ordnungsmittel verhängt werden. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.

Ordnungsmittel:

a) Verwarnung, Verweisb) Einschränkung der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
d) die Abteilungsvorstände

§ 11 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und sonstigen Zahlungen; ausgenommen hiervon sind Kursgebühren, diese werden vom Vorstand festgesetzt.
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Bestellung des Vorstandes entsprechend § 12 der Satzung, der Kassenprüfer und des Ehrenausschusses alle drei Jahre.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Zu ihr ist von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Troisdorf (derzeit Rundblick Troisdorf). Nicht in der Stadt Troisdorf wohnende stimmberechtigte Mitglieder werden in Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder per Post) eingeladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn

a) der Vorstand es beschließt oder
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe dem/der Vorsitzenden beantragt.

Alle Versammlungen, so auch die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. An die Ergebnisse der Abstimmungen ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, wenn sich ein Fünftel der Anwesenden dafür ausspricht.

Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekanntzugeben.

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Finanzverwalter/in
– dem/der stellvertretenden Finanzverwalter/in
– dem/der Fachwart/in Sport
– dem/der Leiter/in der Jugendabteilung
– den/der Abteilungsleitern/innen
– sonstigen Vorstandsmitgliedern nach Bedarf und Wahl

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit jeweils für drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Der/Die Geschäftsführer/in und sonstige Mitarbeiter/innen werden vom Vorstand berufen und abberufen.

In den Vorstand können Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende undder/die Finanzverwalter/in Sie sind ebenfalls zuständig und verantwortlich für anstehende Personalentscheidungen innerhalb des Vereins.

Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins obliegt dem/der Vorsitzenden oder erfordert das Zusammenwirken von zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder (stellvertretende/r Vorsitzender/in und Finanzverwalter/in).

Die Abteilungsleiter im Sinne §15 der Satzung müssen durch die ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Wahl des/der Leiters/in der Jugendabteilung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein oder durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

Der Vorstand ist beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder aus anderen Gründen berechtigt, ein wählbares Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung stimmberechtigt in den Vorstand zu berufen. Diese können jedoch nicht Vorstand im Sinne §26 BGB sein.

Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die/den Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall an die/den stellvertretenden Vorsitzende/n, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.

Wollen der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende aus dem Amt ausscheiden, so ist unverzüglich von einem anderen Mitglied des Vorstandes im Sinne §26 BGB oder dem/der Geschäftsführer/in eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über eine Entlastung des Vorstandes zu entscheiden und einen neuen Vorstand zu wählen hat.

Der Vorstand im Sinne §26 BGB ist für die laufenden Geschäfte des Vereins zuständig. Über dessen Tätigkeit ist der Vorstand zu informieren.

Der Vorstand entscheidet über alle grundsätzlichen und abteilungsübergreifenden Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der Satzung oder gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit alle Ordnungen, die der Verein für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt.

Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Jugendabteilung und sonstiger Abteilungen und Ausschüsse des Vereins teilzunehmen.

§ 13 Ehrenausschuss

Der Ehrenausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, die mindestens 40 Jahre alt sein sollen und mindestens 10 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören müssen. Der Ehrenausschuss wird von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre neu gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Kein Mitglied des Ehrenausschusses darf dem Vereinsvorstand oder einem Abteilungsvorstand angehören oder für den Verein tätig sein.
Die Aufgaben des Ehrenausschusses bestehen in

der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedernder Mitwirkung beim Ausschluss eines Mitgliedes, ausgenommen Ausschlüsse nach
§ 7, Abs. b).der Mitwirkung bei der Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedesder Mitwirkung bei Ehrungen

§ 14 Ausschüsse

Die Jugendversammlung wählt einen Jugendausschuss entsprechend § 16 der Satzung.

Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

§ 15 Abteilungen

Entstehung und Auflösung von Abteilungen des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Abteilungen haben eigenes Finanzgebaren.

Abteilungsvorstände werden von den Mitgliedern der entsprechenden Abteilung gewählt.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben, wenn dieser Antrag vor dem Beschluss durch die Abteilungsversammlung vom Vorstand genehmigt wurde.

Jede Abteilung des Vereins führt spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins eine Abteilungsversammlung durch. Auf ihr muss die Abteilungsleitung gewählt werden. Diese besteht mindestens aus dem Abteilungsleiter, dem Abteilungssportwart und dem Abteilungskassenwart; die Abteilungsleitung muss dem Vorstand namentlich bekannt sein.

Die Abteilungsversammlung kann nur in eigenen Angelegenheiten Beschlüsse fassen. Beschlüsse zu Angelegenheiten, die Vereinsorgane oder andere Abteilungen betreffen, sind unzulässig.

Für die Leitung der Abteilungen und für die Abteilungsversammlungen gilt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Satzung.

Die Kassenführung der einzelnen Abteilungen wird alljährlich durch zwei von der Abteilungsversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht der Abteilungsleitung angehören dürfen, geprüft. Kassenprüfer müssen Mitglied des Vereins sein.

Das Protokoll über die Abteilungsversammlung mit den Abstimmungsergebnissen, der Kassenbericht und der Kassenprüfungsbericht sind dem Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

§ 16 Jugendversammlung

Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Jugendversammlung statt, die mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung durchgeführt werden muss.

Die Jugendversammlung wählt mindestens den/die Leiter/in der Jugendabteilung und den/die stellvertretende/n Leiter/in der Jugendabteilung. Bei Bedarf kann auch ein Jugendausschuss gewählt werden.

Die Amtsdauer beträgt jeweils drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Das Protokoll über die Jugendversammlung mit den Abstimmungsergebnissen sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

Sollte kein Jugendausschuss gewählt werden, kann der Vorstand verantwortliche Personen für die Leitung der Jugendabteilung benennen.

Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig. Ihr wird auf Vorlage eines Haushaltsplanes vom Vorstand jährlich ein Betrag zur Verfügung gestellt.

Angelegenheiten, deren Haftung beim Verein liegt, bleiben in den Händen des Vorstandes im Sinne §26 BGB.

§ 17 Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung, Sitzung der Abteilungsvorstände und Abteilungsversammlung sowie Sitzung des Jugendausschusses und der Jugendversammlung sind vom jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnete Niederschriften anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Niederschriften von Mitgliederversammlungen müssen von einem/r Protokollführer/in, die vom Vorstand benannt wird, erstellt und zusätzlich unterzeichnet werden.

Alle Niederschriften sind aktenmäßig in der Geschäftsstelle zu verwahren.

§ 18 Kassenführung

Alle Einnahmen und Ausgaben müssen getrennt nach Belegen laufend verbucht werden. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung und der Zahl- bzw. Überweisungstag ersichtlich sein.

§ 19 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.

Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu nehmen oder sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen. Sie sind berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Die Kassenprüfer sind der Mitgliederversammlung zum Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit verpflichtet. Das schriftliche Prüfungsergebnis ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand auszuhändigen.

Kassenprüfer müssen Vereinsmitglied sein und dürfen nicht dem Vorstand, dem Ehrenausschuss oder einem Abteilungsvorstand des Vereins angehören. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die eigens zum Zweck der Auflösung einberufen wurde, beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist mindestens eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes gemäß §26 BGB sind zu Liquidatoren bestellt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).

Das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Troisdorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Siegburg.

Troisdorf, den 08. März 2010